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Haus- u. Badeordnung

Haus- und Badeordnung für das Hallenbad Aquari                              

Stand 01.10.2020

 
§ 1 Allgemeines
 
(1) Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit.
 
(2) Die Haus- und Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit dem Lösen der Eintrittskarte oder der Buchung, erkennt jeder Besucher diese, sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anforderungen an.
 
(3) Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung, schuldhafter Verunreinigung, Beschädigung, haftet der Badegast für den Schaden. Hierbei ist eine Verschmutzungspauschale lauf Tarifordnung zu entrichten.
 
(4) Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten, der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung und dem Hygienekonzept zuwiderläuft.

(5) Das Rauchen ist nur im Außenbereich, an den ausgeschilderten Plätzen gestattet.

(6) Behälter aus Glas (Flaschen, Dosen usw.) dürfen im Umkleide-, Sanitär-, Bade- und Saunabereich nicht benutzt werden.
 
(7) Das Personal des Bades übt gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus. Besucher die gegen die Haus- und Badeordnung und gegen das Hygienekonzept verstoßen, können vorübergehend oder dauernd vom Besuch des Bades ausgeschlossen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet.
 
(8) Wünsche, Anregungen und Beschwerden nimmt das Aufsichtspersonal bzw. die Betriebsleitung entgegen oder können im „Kummerkasten“ eingeworfen werden.
 
(9) Fundgegenstände sind an das Personal abzugeben. Über Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.
 
(10) Den Badegästen ist es nicht erlaubt, Laptops, Mobiltelefone, Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte, Fernsehgeräte, Fotoapparate im Bad zu benutzen.
Handyaufnahmen sind untersagt.
 
§ 2 Öffnungszeiten und Zutritt
 
(1) Die Öffnungszeiten und der Einlassschluss werden öffentlich bekannt gemacht. Einlass-Stopp ist jeweils eine Stunde vor Öffnungszeitende, Badezeitende ist jeweils 0,5 Stunde vor Öffnungszeitende.
 
(2) Die Betriebsleitung kann die Benutzung des Bades oder Teile davon einschränken.
 
(3) Der Zutritt ist für folgende Personen nicht gestattet:
 
a) Personen, die unter dem Einfluss berauschender Mittel stehen,
 
b) Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt sind,
 
c) Personen, die an Hautveränderungen (z. B. Schuppen, Schorf) leiden, die sich ablösen und in das Wasser übergehen können.
 
(4) Personen die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen oder an- und auskleiden können, ist die Benutzung der Bäder nur zusammen mit einer Begleitperson gestattet.
 
(5) Kinder unter sieben Jahren, Blinden, Geisteskranken sowie Anfallskranken ist die Benutzung der Bäder nur zusammen mit einer volljährigen Begleitperson gestattet.
Kinder bis 10 Jahren ist der Zutritt nur in Begleitung einer volljährigen Begleitperson gestattet.
 
(6) Jeder Badegast muss im Besitz eines gültigen Eintrittsausweises für die entsprechende Leistung sein.
 
(7) Die missbräuchliche Benutzung des Bades wird mit einer Strafe laut Tarifordnung belegt.
 
(8) Gelöste Eintrittsausweise oder Buchungen werden nicht zurückgenommen, Entgelte bzw. Gebühren nicht zurückgezahlt. Die Zugangskarte ist nur für den einmaligen Eintritt ausgestellt.
 
(9) Für verlorene Eintrittsausweise (Buchungen) wird kein Ersatz geleistet. Hiervon ausgenommen sind personenbezogene Wertkarten, diese werden gegen Zahlung der Bearbeitungskosten ersetzt.
 
(10) Bei Tariferhöhungen muss der Unterschiedsbetrag vom bisherigen zum neuen Tarifbetrag, aufgezahlt werden.
 
§ 3 Haftung
 
(1) Die Badegäste benutzen das Aquari und die Sauna einschließlich ihrer Einrichtungen auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung des Betreibers, die Bäder und Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten.
 
(2) Für höhere Gewalt und Zufall sowie für Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haftet der Betreiber nicht.
 
(3) Für die Zerstörung, Beschädigung oder für das Abhandenkommen der in die Einrichtung eingebrachten Sachen, wird nicht gehaftet.
 
(4) Der Betreiber oder seine Erfüllungsgehilfen haften für Personen-, oder Sach- oder Vermögensschäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
 
(5) Dies gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge.
 
(6) Für Wertsachen und Bargeld wird nicht gehaftet.
 
§ 4 Benutzung der Bäder
 
(1) Für in Verlust geratene Schlüssel ist ein Betrag laut Tarifordnung zu entrichten. Der Verlierer erhält diesen Betrag zurück, falls der Schlüssel gefunden wird.
 
(2) Die Gruppenräume dürfen nur von Schulen/Vereinen/Kursteilnehmer benutzt werden.
 
(3) Die Becken dürfen nur nach gründlicher Körperreinigung genutzt werden.
 
(4) Die Verwendung von Seife außerhalb der Duschräume ist nicht gestattet.
 
(5) Die Badegäste dürfen den Beckenumgang, die WC- und Duschräume nicht mit Straßenschuhen betreten.
 
(6) Der Aufenthalt im Nassbereich der Bäder ist nur in üblicher Badebekleidung gestattet.
 
(7) Das Springen geschieht auf eigene Gefahr.
 
(8) Beim Springen ist unbedingt darauf zu achten das:
 
a) dass der Sprungbereich frei ist,
 
b) der Sprungbereich sofort nach dem Einspringen auf dem kürzesten Weg wieder verlassen wird.
 
Ob eine Sprunganlage freigegeben wird, entscheidet das zuständige Aufsichtspersonal.
 
(9) Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen, in das Becken sowie das Unterschwimmen des Springbereiches bei Freigabe der Sprunganlage sind untersagt.
 
(10) Das Rutschen geschieht auf eigene Gefahr. Das Gruppenrutschen ist nicht gestattet. Die ausgeschilderte Rutschordnung ist zu beachten.
 
(11) Beim Rutschen ist unbedingt darauf zu achten das:
 
a) dass der Rutschbereich frei ist,
 
b) nur eine Person die Rutschbahn benutzt,
 
c) der „Ausrutschbereich“ sofort nach dem Eintreffen auf dem kürzesten Weg verlassen wird.
 
Ob eine Rutschanlage freigegeben wird, entscheidet das zuständige Aufsichtspersonal.
 
(12) Die Benutzung von Schwimmflossen, Taucherbrillen, Schnorchel bedarf einer besonderen Zustimmung durch die Badeaufsicht.
 
(13) Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.
 
(14) Für den Tascheninhalt wird keine Haftung übernommen.
 
(15) Verschlossene Garderobenschränke werden vom Personal täglich nach Badeschluss geöffnet.
 
§ 5 Ausnahmen
 
(1) Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badbetrieb.
 
(2) Bei Sonderveranstaltungen können von dieser Haus- und Badeordnung Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.
 
 
Stadt Hüfingen
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